Was passiert, wenn ich meinen Führerschein nicht umtausche?
Fristen, Verwarngelder, Konsequenzen
In Deutschland müssen rund 43 Millionen Führerscheine getauscht werden. Wir geben einen Überblick, wer wann betroffen ist, und was passiert, wenn der Führerschein nicht innerhalb der Frist umgetauscht wird.
Hintergrund dieser Maßnahme ist eine EU-Richtlinie, die vorsieht, dass ab 2033 ausschließlich fälschungssichere Führerscheine genutzt werden dürfen. Diese sollen zentral in einer Datenbank gespeichert werden, um Missbrauch zu verhindern. Es geht um etwa 15 Millionen Führerscheine, die bis zum 31. Dezember 1998 in Papierform ausgestellt wurden, sowie weitere 28 Millionen Scheckkartenführerscheine, mit einem Ausstellungsdatum zwischen dem 1. Januar 1999 und dem 18. Januar 2013.
Neue Führerscheine mit begrenzter Gültigkeitsdauer
Die Vorgehensweise beim Umtausch selbst bleibt unverändert, erklärt der ADAC. Der Austausch erfolgt durch einen Antrag, wobei für die regulären Pkw- und Motorradklassen weder eine Prüfung noch eine Untersuchung notwendig ist. Wer jedoch seinen Führerschein nicht rechtzeitig umtauscht, riskiert ein Verwarnungsgeld. Wichtig: hierbei würde es sich nicht um eine Straftat handeln, anders verhält es sich bei Führerscheinen für Lkw und Busse.
Die neuen Führerscheine werden auf eine Gültigkeitsdauer von 15 Jahren beschränkt. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Erneuerung erforderlich.
Welche Konsequenzen hat es, wenn ich meinen Führerschein nach Ablauf der Frist nicht umtausche?
- Verwarnungsgeld: Es droht ein Verwarnungsgeld in Höhe von 10 Euro. Dieses wird bei einer Kontrolle durch die Polizei erhoben, da ein Führerschein nach Ablauf der Umtauschfrist als ungültig gilt. Werden auch neu gesetzte Fristen verpasst, droht wiederholt ein Verwarnungsgeld.
- Ungültigkeit im Ausland: Ein nicht umgetauschter Führerschein könnte in anderen Ländern der Europäischen Union nicht mehr anerkannt werden. Das könnte insbesondere bei Mietwagenbuchungen oder Verkehrskontrollen problematisch sein.
- Kein Verlust der Fahrerlaubnis: Das Versäumnis des Umtauschs hat keinen Einfluss auf Ihre Fahrerlaubnis. Sie dürfen weiterhin fahren, allerdings müssen Sie im Falle einer Kontrolle mit den oben genannten Konsequenzen rechnen.
- Aufwand bei nachträglichem Umtausch: Ein nachträglicher Umtausch ist weiterhin möglich, allerdings sollten Sie mit Verzögerungen und zusätzlichen Gebühren rechnen, wenn Ihre Dokumente überprüft werden müssen.
Zum Stichtag 20. Januar 2025 sind folgende Personen nicht verpflichtet, ihren Führerschein umzutauschen
Inhaber von Papierführerscheinen (ausgestellt bis 31. Dezember 1998):
- Geburtsjahr vor 1953: Umtauschfrist bis 19. Januar 2033.
- Geburtsjahre 1953 bis 1970: Die Umtauschfristen sind bereits abgelaufen.
- Geburtsjahr 1971 oder später: Umtauschfrist bis 19. Januar 2025.
Inhaber von Kartenführerscheinen (ausgestellt zwischen 1. Januar 1999 und 18. Januar 2013):
- Ausstellungsjahr 1999 bis 2001: Umtauschfrist bis 19. Januar 2026.
- Ausstellungsjahr 2002 bis 2004: Umtauschfrist bis 19. Januar 2027.
- Ausstellungsjahr 2005 bis 2007: Umtauschfrist bis 19. Januar 2028.
- Ausstellungsjahr 2008: Umtauschfrist bis 19. Januar 2029.
- Ausstellungsjahr 2009: Umtauschfrist bis 19. Januar 2030.
- Ausstellungsjahr 2010: Umtauschfrist bis 19. Januar 2031.
- Ausstellungsjahr 2011: Umtauschfrist bis 19. Januar 2032.
- Ausstellungsjahr 2012 bis 18. Januar 2013: Umtauschfrist bis 19. Januar 2033.
Personen, die ihren Führerschein ab dem 19. Januar 2013 erhalten haben, besitzen bereits den neuen EU-Führerschein und sind daher nicht vom Umtausch betroffen.
Die Fristen zum Umtausch
Um den Andrang bei den Behörden zu entzerren, wurde ein Stufenplan für den Umtausch beschlossen, der sich an Geburts- und Ausstellungsjahren orientiert.
Fristen zum Führerscheinumtausch
Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind: | |
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
vor 1953 | 19.1.2033 |
1953 – 1958 | 19.1 2022 (keine Verwarngelder bis 19.7.2022) |
1959 – 1964 | 19.1.2023 |
1965 – 1970 | 19.1.2024 |
1971 oder später | 19.1.2025 |
Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind: | |
Ausstellungsjahr | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
1999 – 2001 | 19.1.2026 |
2002 – 2004 | 19.1.2027 |
2005 – 2007 | 19.1.2028 |
2008 | 19.1.2029 |
2009 | 19.1.2030 |
2010 | 19.1.2031 |
2011 | 19.1.2032 |
2012 – 18.1.2013 | 19.1.2033 |
Was wird für den Führerscheinumtausch benötigt?
Um den Pkw- oder Motorradführerschein umzuschreiben, sind folgende Dokumente erforderlich:
- ein gültiger Personalausweis oder Reisepass
- ein biometrisches Passfoto im Format 35 x 45 mm
- der aktuelle Führerschein
Falls der alte Führerschein (grau oder rosa) nicht von der Behörde des aktuellen Wohnsitzes ausgestellt wurde, ist zusätzlich eine sogenannte Karteikartenabschrift erforderlich. Diese kann bei der ausstellenden Behörde telefonisch, per Post oder häufig auch online beantragt werden. Die Abschrift wird direkt an die neue Führerscheinstelle übermittelt. In vielen Fällen ist dieser Service kostenfrei.
Wie viel kostet der Führerscheinumtausch?
Der Umtausch kostet etwa 25 Euro.
Welche Klassen werden in den neuen Führerschein übernommen?
Die Umstellung umfasst eine Anpassung der bisherigen Fahrerlaubnisklassen. Führerscheine nach älteren Mustern (z. B. graue oder rosafarbene Dokumente) und alte Klassen (z. B. Klasse 2 oder 3) werden in die entsprechenden neuen Kategorien überführt. Eine detaillierte Umrechnung ist in Anlage 3 der Fahrerlaubnisverordnung aufgeführt.
Wie lange ist der neue Führerschein gültig?
Für die Pkw- und Motorradklassen wird die Gültigkeit des neuen Führerscheins auf 15 Jahre beschränkt, danach ist eine erneute Ausstellung erforderlich. Zuständig ist die Führerscheinbehörde am Wohnsitz.
Führerschein-Umschreibung
Klasse alt | Erteilungsdatum | Klasse neu | Schlüsselzahlen |
1 | vor dem 1.1.1989 | A, A2, A1, AM, L | L 174, 175 |
1a | vor dem 1.1.1989 | A, A2, A1, AM, L | L 174, 175 |
1b | nach dem 31.12.1988 | A1, AM, L | L 174, A1 79.05 |
2 | nach dem 31.3.1980 | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, T | C 172, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A79.04,BE 79.06 |
3 | vor dem 1.4.1980 | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE, L, T* | CE 79 (C1E>12 000 kg, I≤3), C1 171, L 174, 175, A1 79.05, A 79.03, A 79.04, BE 79.06 |
3 | nach dem 31.3.80 und vor dem 1.1.89 | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE, L, T* | CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3) ,C1 171, L 174, 175, |
A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06 | |||
3 | nach dem 31.12.1988 | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE, L, T* | CE 79 (C1E>12 000 kg, I≤3), C1 171, L 174, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06 |
4 | vor dem 1.4.1980 | A1, AM, L | L 174, 175, A1 79.05 |
5 | vor dem 1.1.1989 | AM, L | L 174, 175, AM 79.02 |
A1 | vor dem 19.1.2013 | A1, AM | A1 79.05 |
A (beschränkt) | vor dem 19.1.2013 | A2, A1, AM | |
A | vor dem 19.1.2013 | A, A2, A1, AM | |
B | vor dem 19.1.2013 | A, A1, AM, B, L | A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04 |
BE | vor dem 19.1.2013 | A, A1, AM, B, BE, L | A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04,BE 79.06 |
C1 | vor dem 19.1.2013 | A, A1, AM, B, C1, L | A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04 |
C1E | vor dem 19.1.2013 | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L | A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04,BE 79.06 |
C | vor dem 19.1.2013 | A, A1, AM, B, C1, C, L | A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04 |
CE | vor dem 19.1.2013 | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, T | A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04,BE 79.06 |
M | vor dem 19.1.2013 | AM | |
L | vor dem 19.1.2013 | L | |
S | vor dem 19.1.2013 | AM | AM 79.02 |
T | vor dem 19.1.2013 | AM, L, T | |
Quelle: ADAC | * Erfolgt die Zuteilung der Klasse T nur auf Antrag, wird diese nur in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen zugeteilt. |
Wie hoch ist das Verwarnungsgeld bei unterlassenem Umtausch?
Wer die Umtauschfrist versäumt, muss mit einem Verwarnungsgeld von 10 Euro rechnen. Werden auch neu gesetzte Fristen verpasst, droht erneut ein Verwarnungsgeld.
Gültigkeit des alten Führerscheins im Ausland
Die Nutzung eines abgelaufenen Führerscheins im Ausland hängt von den jeweiligen Bestimmungen des Reiselandes ab. Im Einzelfall können erhebliche Schwierigkeiten auftreten.
Wohnsitz im Ausland – was ist zu beachten?
Personen mit Wohnsitz im Ausland unterliegen den Regelungen des jeweiligen Landes, in dem sie ihren Lebensmittelpunkt haben. In solchen Fällen gelten die dortigen Vorgaben, wie etwa Umtauschfristen oder eventuell notwendige Gesundheitsuntersuchungen. Genaue Informationen hierzu erhalten Betroffene bei der Fahrerlaubnisbehörde ihres Wohnortes im Ausland.
Für Führerscheininhaber in EU-Mitgliedstaaten gilt jedoch eine einheitliche Frist: Der Umtausch muss bis spätestens zum 19. Januar 2033 erfolgen.
Fazit
Mehr als 40 Millionen Umtauschaktionen für einen „digitalen“ Führerschein, wo doch schon der Personalausweis fälschungssicher ist und die Dokumente im Tandem auch so funktionieren könnten – da könnte man sich durchaus über die Sinnhaftigkeit Gedanken machen. Muss man aber nicht. Wie immer bei Bürokratie heißt es: Beschlossen ist beschlossen.